Stiftungssatzung

Sie finden hier die Satzung mit dem Stand vom 31.1.2015

Satzung der Gesamtschulstiftung

Fassung vom 29.2.2012  geändert am 31.1.2015

Präambel

Unstreitig befindet sich Deutschland in einer Bildungskrise. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass Kinder aus armen Familien, aus Migrantenfamilien, aus bildungsfernen Familien sowie behinderte Kinder beim Zugang zu einer höheren Schulbildung massiv benachteiligt, ja hiervon geradezu ausgeschlossen werden. Auch die gesamte Gesellschaft erleidet hierdurch Schaden, weil die bisher erreichte Breite der Bildungsabschlüsse ebenso wie ihre Qualität den Anforderungen der Zukunft nicht entsprechen. Wir, die Stifter, wollen uns für die Überwindung dieser Bildungskrise einsetzen. Wir sind überzeugt, dass ein relevanter pädagogischer und gesellschaftspolitischer Fortschritt nur in einem Bildungssystem erreicht werden kann, das einen gemeinsamen Unterricht für alle Schüler vorsieht und eine Aussonderung weder betreibt noch zulässt. Einem solchen Bildungssystem kommt die integrierte Gesamtschule am nächsten.

Schulsysteme, in denen ein privilegierter Schultyp (z.B. Gymnasium) sich in Selbstverständnis und Praxis an der gezielten Förderung nur eines Teils der Bevölkerung orientiert, sind in einer Demokratie unerträglich und blockieren zugleich eine offene und effiziente Qualifizierung aller Schülerinnen und Schüler. Wir teilen diese Kernaussage der nationalen und internationalen Bildungsforschung.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Gesamtschulstiftung“.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Köln.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Die „Gesamtschulstiftung“ mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung und Erziehung, die Durchsetzung einer gemeinsamen Schule für alle Schülerinnen und Schüler, die Förderung der Errichtung und Weiterentwicklung von Gesamtschulen.

(3) Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Förderung von Untersuchungen, Forschungsvorhaben und Umfragen
  • Herausgabe eigener Publikationen
  • inhaltliche und finanzielle Beteiligung an fremden Publikationen
  • Unterstützung von Schüler- und Elternvertretungen sowie von Gesamtschulinitiativen
  • Hilfe bei Rechtsstreitigkeiten
  • offensive Zurückweisung von gesamtschulfeindlichen Plänen und Verhaltensweisen
  • aktive Auseinandersetzung mit Bildungsstrategien, die die Bevölkerung desintegrieren und die Entwicklung des Landes gefährden.

(4) Die Förderung des Zwecks schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

 

§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

 

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn diese Inanspruchnahme zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich werden sollte und die Auffüllung des Stiftungsvermögens innerhalb der nächsten 5 Jahre sichergestellt ist.

(3)Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

 

§ 5 Zustiftungen, Spenden

(1)Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen unbegrenzt erhöht werden. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche, die der Zuwendungsgeber oder die Zuwendungsgeberin ausdrücklich hierfür bestimmt hat. Sie wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Für Erbschaften und Vermächtnisse gilt dies auch ohne spezielle Bestimmung. Zustiftungen sind auch in der Form von Sachwerten möglich, sofern sie der Verwirklichung des Stiftungszwecks förderlich sind. Über ihre Annahme entscheidet der Vorstand.

(2)Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung des in § 2 genannten Zwecks Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen. Über die Annahme von Spenden in Form von Sachwerten entscheidet der Vorstand.

 

§ 6 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1)Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks der Stiftung zu verwenden.

(2) Die Verwendung von Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 Abs.2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher bestimmt, so ist der Vorstand berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne des § 2 Abs.2 zu verwenden.

(3) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.

 

§ 7 Geschäftsjahr, Jahresabrechnung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ist der Stiftungsaufsichtsbehörde eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen.

 

§ 8 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind

- der Vorstand

- das Kuratorium

- die Stifterversammlung.

Gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium ist unzulässig.

(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.

 (3) Vorstand und Kuratorium können sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere geregelt werden:

- Einberufung,

- Ladungsfristen und -formen,

- Abstimmungsmodalitäten,

- Vertretungsregelungen

- Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen.

 

(4) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen (Vorsitzende/r, Stellvertreter/in und ein bis drei Beisitzer/innen). Der erste Vorstand wird durch die Stifter und Stifterinnen bestimmt. Danach werden die Vorstandsmitglieder von dem Kuratorium gewählt.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so wird ein neues Mitglied nur für die verbleibende Amtszeit gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Mitglieder des Vorstandes können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Vorstandsarbeit oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird durch den/die Vorstandsvorsitzende/n und ein weiteres Mitglied gemeinsam vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB können durch das Kuratorium erteilt werden.

 

§ 10 Aufgaben und Rechte des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Stiftung. Er hat im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

b) die Festlegung der konkreten Ziele und die Aufstellung eines Konzeptes für die Jahresarbeit,

c) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der Spenden,

d) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für das folgende Geschäftsjahr,

e) die Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichtes,

f) die Unterrichtung der Stifterversammlung und des Kuratoriums.

Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle ihm in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben sowie alle anderen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Stiftung.

(2) Der Vorstand trifft die Personalentscheidungen hinsichtlich der hauptamtlich Beschäftigten.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen der Stiftung und die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.

(5) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

(6) Um Kosten zu sparen, werden der Kontakt der Vorstandsmitglieder untereinander und die Willensbildung des Vorstands in der Regel per E-mail abgewickelt. Reisekosten oder andere Aufwandsentschädigungen werden nicht gezahlt.

(7) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

 

§ 11 Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf Personen. Das erste Kuratorium wird durch die Stifter und Stifterinnen mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden Kuratoriumsmitglieder werden von der Stifterversammlung gewählt. Stifter, die nicht Vorstandsmitglieder sind, sind auf Wunsch Mitglieder des Kuratoriums. Besteht keine Stifterversammlung mehr, ergänzt sich das Kuratorium durch Kooptation selbst. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen.

(2) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl hat rechtzeitig vor Beendigung der Amtszeit zu erfolgen. Erfolgt sie nicht, bleiben die Kuratoriumsmitglieder bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig ist, so wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder hinzu gewählt.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Der/die Vorsitzende vertritt das Kuratorium gegenüber dem Vorstand.

 

§ 12 Aufgaben und Rechte des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wacht über die Einhaltung des Stiftungszwecks und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Es kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Es tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Für die Versammlungen und die Willensbildung des Kuratoriums gilt § 10 Abs. 6 entsprechend.

(2) Der Zuständigkeit des Kuratoriums unterliegen insbesondere:

a) die Wahl und die Abberufung des Vorstandes,

b) die Wahl des/der Vorstandsvorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertreter/in,

c) die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,

d) die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als 10 % des Stiftungsvermögens begründet werden.

(3)Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

 

§ 13 Die Stifterversammlung

(1) Die Stifterversammlung besteht aus allen Stiftern und Zustiftern zum Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung. Die Stifterversammlung kann zusätzlich mit Mehrheit einzelne Personen als Stifter in die Stifterversammlung aufnehmen.

(2) Die Teilnahme an der Stifterversammlung ist freiwillig. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über.

(3) Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in die Stifterversammlung bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen.

(4) Die Stifterversammlung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund, insbesondere bei fortgesetzter Unerreichbarkeit oder grobem Verstoß gegen Sinn und Zweck der Satzung, abberufen.

(5) Für das Zusammentreten der Stifterversammlung und ihre Willensbildung gilt § 10 Abs. 6 entsprechend.

(6) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die Stifterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst.

 

§ 14 Aufgaben und Rechte der Stifterversammlung

(1) Die Stifterversammlung wird vom Vorstand über den Wirtschaftsplan für das jeweilige Haushaltsjahr sowie den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorjahres in Kenntnis gesetzt. Sie wird über das Stiftungsprogramm und die aktuellen Projekte vom Vorstand informiert.

(2) Die Stifterversammlung beschließt über die Wahl und die Abberufung des Kuratoriums.

(3)Der Beschlussfassung durch die Stifterversammlung unterliegen ferner alle der Stifterversammlung in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben sowie alle Angelegenheiten, die der Stifterversammlung vom Kuratorium zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

§ 15 Änderung der Satzung

(1) Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung des Zwecks ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Stiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist.

(2) Änderungen der Satzung bedürfen eines gemeinsamen Beschlusses von Vorstand und Kuratorium mit einer 2/3 Mehrheit derjenigen, die sich an der Abstimmung beteiligen. Dies muss mindestens die Hälfte der Abstimmungsberechtigten sein. Die Ladungsfrist für Sitzungen zu Satzungsänderungen beträgt einen Monat unter Vorlage der geplanten Satzungsänderungen. Eine Abstimmung per E-Mail ist möglich.

(3) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

(4) Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.

 

§ 16 Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung

(1) Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von je 3/4 ihrer Mitglieder den Zusammenschluss der Stiftung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 15 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Beschlüsse nach Satz 1 treten erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.

 

§ 17 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinnützige Gesellschaft Gesamtschule Bund zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.

 

§ 18 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§ 19 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Regierungspräsident Köln. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

 

§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.